Naturschutz

Erlass des Ministers für Umwelt, Energie und Verkehr zur Einführung des Ökokontos im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) verpflichtet Eingriffsverursacher, vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder zu ersetzen.

Die Verpflichtung zum Ausgleich ist funktional, räumlich und zeitlich mit dem konkreten Eingriffsvorhaben gekoppelt, während Ersatzmaßnahmen zwar wert- und zeitgleich, aber nicht unbedingt gleichartig und nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden müssen.