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Liste der bestimmten Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

Gemäß § 21 Abs. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 18. November (BGBl. I S. 2397), können Krankenhäuser rückwirkend ab dem 18.11.2020 und zunächst befristet bis zum 31.01.2021 seitens der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes bestimmt werden, so dass bei Vorliegen weiterer bundesgesetzlich definierter Voraussetzungen Ausgleichszahlungen des Bundes in Anspruch genommen werden können, wenn zur Erhöhung der Verfügbarkeit von betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe verschoben werden.