Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit (Betriebsstätte) folgenden Umfang bzw. Absatzmenge erreicht:
mindestens 3 fortpflanzungsfähige Hündinnen oder mindestens 3 Würfe pro Jahr
mindestens 5 fortpflanzungsfähige Katzen oder mindestens 5 Würfe pro Jahr
Kaninchen, Chinchillas, Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
kleine Vogelarten (bis Nymphensittichgröße): 25 Zuchtpaare
größere Vogelarten: 10 Zuchtpaare
Kakadus, Aras: 5 Zuchtpaare
Bei sonstigen Heimtieren: bei einem Verkaufserlös von mehr als 2.045,00 € jährlich
(Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000)