Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit (Betriebsstätte) folgenden Umfang bzw. Absatzmenge erreicht:

  • mindestens 3 fortpflanzungsfähige Hündinnen oder mindestens 3 Würfe pro Jahr
  • mindestens 5 fortpflanzungsfähige Katzen oder mindestens 5 Würfe pro Jahr
  • Kaninchen, Chinchillas, Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
  • Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
  • Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
  • Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr
  • kleine Vogelarten (bis Nymphensittichgröße): 25 Zuchtpaare
  • größere Vogelarten: 10 Zuchtpaare
  • Kakadus, Aras: 5 Zuchtpaare
  • Bei sonstigen Heimtieren: bei einem Verkaufserlös von mehr als 2.045,00 € jährlich

(Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000)