Darf ich direkt arbeiten? Wo bekomme ich weitere Informationen? Wo können sich Arbeitgeber informieren?
Die Zentrale Ausländerbehörde wird mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auch die Aufnahme einer Beschäftigung erlauben, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht. Nach der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie zunächst eine sog. Fiktionsbescheinigung. Bereits mit dieser, also noch vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, kann eine Beschäftigung aufgenommen werden.
Die Agentur für Arbeit hat zudem eine Sonderhotline und einen E-Mail-Kontakt eingerichtet, um Ihnen im Hinblick auf Ausbildungs- und Arbeitsmarkt frühzeitig Unterstützung anzubieten. Wenden Sie sich dazu an
die Hotline: (0911) 178-7915
oder schreiben Sie eine E-Mail an saarbruecken.SupportUkraine@arbeitsagentur.de
Arbeitgeber wenden sich bitte an ihre Ansprechpartner*innen beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit unter 0800 4 5555-20. Informationen finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/saarland/unternehmen
Redaktion: Ministerium für Inneres, Bauen und Sport