| Flüchtlinge

Haben Geflüchtete aus der Ukraine ein Aufenthaltsrecht?

Die Europäische Union hat sich auf ein erleichtertes Verfahren zur Schutzgewährung für Ukrainerinnen und Ukrainer in Ländern der EU verständigt. Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 einen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen. Hiernach können verschiedene Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) beantragen.

Das betrifft die folgenden Personengruppen:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind

Dazu kommen noch Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren

Bevor diese Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, müssen noch praktische Fragen insbesondere durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat geregelt werden. Hiermit wird in Kürze gerechnet.

Erfüllen Sie schon jetzt die Voraussetzungen für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Familiennachzug, für ein Studium oder eine qualifizierte Arbeit), so können Sie diese beantragen. Da es aufgrund der besonderen Umstände derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, kann eine Aufenthaltserlaubnis ­– soweit alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – ohne ein erneutes Visumverfahren unmittelbar im Bundesgebiet erteilt werden. Bitte nehmen Sie auch in einem solchen Fall Kontakt mit der Zentralen Ausländerbehörde auf.

Weitere Informationen finden Sie auch unter

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/faq-ukraine.html?nn=282388

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-ukraine-artikel.html

Redaktion: Ministerium für Inneres, Bauen und Sport