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November- und Dezemberhilfe

Keine Antragstellung mehr möglich

Bitte beachten Sie das Fristende der Überbrückungshilfe!

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützte Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen waren. Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Derzeit finden verstärkt Nachprüfungen zur Antragsberechtigung von Direktantragstellenden durch die Bewilligungsstellen der Länder statt.

Änderungsanträge und Korrekturen der IBAN waren bis zum 31. Juli 2021 möglich (verlängerte Frist).

Informationen zur Nachprüfung finden Sie unter Downloads.

Richtlinien:

Dezemberhilfe

Erweiterte Novemberhilfe

Novemberhilfe plus

Erweiterte Dezemberhilfe

Dezemberhilfe plus

Weitere Infos zur November-/Dezemberhilfe kompakt zusammengefasst:

Antragsberechtigte

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:

  • Direkt Betroffene im November: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.
  • Direkt Betroffene im Dezember: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren.
  • Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 beziehungsweise im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020).

WICHTIG: Von den November- und Dezemberhilfen nicht umfasst sind regionale Schließungen auf Grundlage des Bund-Länder Beschlusses vom 13. Dezember 2020. Die vom Lockdown beginnend ab dem 16. Dezember betroffenen Betriebe werden in den Überbrückungshilfen III berücksichtigt.

Höhe der Förderung

Mit der November- und Dezemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November und Dezember 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31. Oktober 2020 gewählt werden.

Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe:

  • Beihilfen bis 1 Million Euro sind gestützt auf die Kleinbeihilfenregelung und die De-minimis-Verordnung

Für Fälle, in denen der durch die Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen von bis zu 1 Million Euro nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens zu ermöglichen („November- und Dezemberhilfe plus“):

  • Beihilfen bis 4 Millionen Euro (gestützt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 3 Millionen Euro), ggf. kumuliert mit der November- und Dezemberhilfe (bis zu 1 Million Euro),
  • Beihilfen über 4 Millionen Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).

Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die „November- und Dezemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der November- und Dezemberhilfe erforderlich werden. Ein Antrag auf „November- und Dezemberhilfe plus“ würde auch Unternehmen offenstehen, die bereits November- und Dezemberhilfe beantragt haben. In diesem Fall würden Leistungen der November- und Dezemberhilfe auf die November- und Dezemberhilfe plus angerechnet.

Anrechnung erhaltener Leistungen

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November und Dezember 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Wie werden aktuelle Umsätze im November und im Dezember angerechnet?

Wenn im November oder Dezember trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinaus gehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Umsätze im Außerhausverkauf mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze im Außerhausverkauf während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November oder Dezember 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), das heißt zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November und im Dezember 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Antragstellung

Anträge können ab sofort gestellt werden: Direkt zur Antragstellung

Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.

Ausgenommen hiervon sind Soloselbständige: Diese sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal. Soloselbständige erhalten die beantragte Förderung direkt in voller Höhe.

Abschlagszahlung

In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50% der beantragten November-/Dezemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller.

  1. Die Antragstellung erfolgt voll elektronisch.
  2. Soloselbständige können einen Antrag bis zu einer Höhe von 5.000 Euro selbst über die Plattform stellen. Andere Unternehmen stellen den Antrag über einen prüfenden Dritten, d.h. über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt.
  3. Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf November-/Dezemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten vollautomatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen.
  4. Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen. So ist für die Authentifizierung im Direktantrag insbesondere ein ELSTER-Zertifikat zwingend erforderlich.
  5. Die Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgt direkt über die Bundeskasse. Die reguläre Auszahlung (alles was über die Abschlagszahlung hinaus geht) erfolgt nach Prüfung über die zuständigen Bewilligungsstellen der Länder.

WICHTIG:

Die Höchstgrenze der Abschlagszahlungen bei Anträgen über Prüfende Dritte beträgt 50.000 Euro. Antragsteller, die bereits eine auf 10.000 Euro gedeckelte Abschlagszahlung erhalten haben, werden eine weitere Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 50.000 Euro erhalten.

Sollte nach Antragstellung innerhalb von 10 Tagen keine Abschlagszahlung erfolgen, kann der Antragsteller damit rechnen, dass sein Antrag nach der Vorprüfung direkt an die Bewilligungsstellen der Länder überwiesen worden ist. Der Antragsteller erhält in diesen Fällen die gesamte Fördersumme im Rahmen der regulären Bearbeitung seines Antrags durch die Bewilligungsstellen der Länder.

Die reguläre Auszahlung der komplett beantragten Novemberhilfe ist am 13. Januar gestartet.

Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe laufen seit Dienstag, 5.1.2021. Die reguläre Auszahlung der komplett beantragten Dezemberhilfe (alles was über die Abschlagszahlungen hinaus geht) startet Ende Januar.

Nachfragen zum Verfahrensstand bei den Bewilligungsstellen sollten möglichst vermieden werden, um eine rasche Bearbeitung und Bescheidung der Anträge in den Bewilligungsstellen zu ermöglichen.

Weitere Informationen

Pressemitteilung des Bundes: Jetzt auch Antragstellung für großvolumige Wirtschaftshilfen möglich (27.02.2021)

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Informationspapier des Bundes zu den Wirtschaftshilfen (13.11.2020)

Pressemitteilung des Bundes: Mehr Hilfen für Soloselbstständige und Veranstaltungsbranche (13.11.2020)

Pressemitteilung des Bundes: Wirtschaftshilfen im November (5.11.2020)

Weitere Informationen und Unterstützung des Bundes für Unternehmen