Überbrückungshilfe 2
Keine Antragstellung mehr möglich
Bitte beachten Sie das Fristende der Überbrückungshilfe!
Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.
FAQs (detaillierte FAQs unten zum Download)
Wer ist antragsberechtigt?
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
- Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Gemeinnützige Organisationen (i. S. d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt.
Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
- Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden,
- Öffentliche Unternehmen,
- Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen,
- Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz und
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.
Umfang der Überbrückungshilfe
Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von
- 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
- 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Antragstellung und Nachweise
Das Antragsverfahren wird durch einen prüfenden Dritten durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen. Der prüfende Dritte prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten. Darüber hinaus berät er den Antragsteller bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.
Die Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst ist ausgeschlossen.
Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
- a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April bis August 2020,
- b) Jahresabschluss 2019
- c) Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
- d) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
- e) Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde.
Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden.
Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei gemeinnützigen Organisationen und Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellers ab. Die prüfenden Dritten geben hierzu detailliert Auskunft.
Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für vier Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.
Prüfender Dritter
Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten prüfenden Dritten i.S.d. § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der prüfende Dritte prüft im Rahmen der Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten. Darüber hinaus berät er den Antragsteller bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Verhältnis zu anderen Hilfen
Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe, denn Fixkosten können nicht doppelt erstattet werden.
Wie finde ich einen prüfenden Dritten i.S.d. § 3 StBerG?
Falls Sie bisher noch keinen prüfenden Dritten i.S.d. § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) beauftragt haben, können sie diese u.a. hier finden: