Neustarthilfe Plus
WICHTIG!!!
Anträge auf Neustarthilfe können nur über die zentrale Plattform des Bundes gestellt werden. Sie werden nicht per Mail aufgefordert einen PDF-Antrag auszufüllen. Dabei handelt es sich um Phishing-Mails!
Mit der Neustarthilfe Plus werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützen, die im Zeitraum Juli bis September 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben. Für diese Gruppe kommt die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nicht in Frage. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker, Tätowierer und Tätowiererinnen) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind. Auch kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können Unterstützung durch die Neustarthilfe erhalten, wenn der überwiegende Teil der Einkünfte – würden sie von einer natürlichen Person erzielt – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.
Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe Plus ist nicht möglich.
Die Neustarthilfe kann ab sofort beantragt werden. Erst- und Änderungsanträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.