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Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

In der konsolidierten Fassung vom 31. März 2022

Diese Verordnung tritt am 03. April 2022 in Kraft.

 

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28b, § 28c Satz 4, § 30 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1), des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 366), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen

Nachweise über einen Impfschutz gegen COVID-19, eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung oder ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne dieser Verordnung sind

1.   ein Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (Impfnachweis);

2.   ein Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (Genesenennachweis);

3.   ein Testnachweis nach § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (Testnachweis), wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend von § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz bis zu 48 Stunden nach Vornahme der zugrunde liegenden Testung Gültigkeit besitzt.

Teil 2
Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben

§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) ist zu tragen

1.   in Arztpraxen, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und von Rettungsdiensten,

2.   in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie

3.   in Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen.

(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht

1.   für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

2.   für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,

3.   für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommunikationspartner,

4.   für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnahme nach Nummer 2 bleibt unberührt,

5.   während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist.

(3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.

§ 3
Absonderung bei positivem SARS-CoV-2-Testergebnis

(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Vornahme des zugrunde liegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

(2) Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem ersten positiven Testergebnis einer im Haushalt wohnenden positiv getesteten Person und enge Kontaktpersonen nach der Mitteilung durch das zuständige Gesundheitsamt über die Einstufung als enge Kontaktperson in Absonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Haushaltsangehörige, die asymptomatisch sind und die seit dem Zeitpunkt der Testung nach Absatz 1 Satz 1 sowie in den letzten zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt oder vor Symptombeginn keinen Kontakt zu der positiv getesteten Person hatten.

Für Personen nach Satz 1 endet die Absonderung nach zehn Tagen; treten in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen, ist die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 ausgesetzt. Personen nach Satz 1, die Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen, sind verpflichtet, unverzüglich einen Test auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Absonderung ist den Personen nach Satz 1 durch die zuständige Behörde schriftlich zu bestätigen.

(3) Die Verpflichtung zur Absonderung nach Absatz 2 gilt nicht für asymptomatische Personen, die

1.   einen Impfnachweis nach § 1 Satz 1 Nummer 1 mit nur zwei Einzelimpfungen erbringen können, sofern der Zeitpunkt der letzten Einzelimpfung mindestens 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,

2.   einen Impfnachweis nach § 1 Satz 1 Nummer 1 mit nur einer Einzelimpfung erbringen können und die betroffene Person sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die zugrunde liegende Testung auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis beruht,

3.   einen Impfnachweis nach § 1 Satz 1 Nummer 1 mit drei Einzelimpfungen erbringen können oder

4.   einen Genesenennachweis nach § 1 Satz 1 Nummer 2 erbringen können.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 endet die Absonderung, sobald der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch

1.   einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrunde liegende Testung frühestens sieben Tage nach Beginn der Absonderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 erfolgt ist,

2.   einen Testnachweis im Sinne des § 1 Nummer 3, wenn die zugrunde liegende Testung frühestens sieben Tage nach Beginn der Absonderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 erfolgt ist.

In den 48 Stunden vor Durchführung der Testung nach Satz 2 muss die zu testende Person symptomfrei gewesen sein.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 besteht für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres in den Angeboten der Kindertagesbetreuung die Möglichkeit, dass die Absonderung bereits beendet wird, sobald der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch

1.   einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn der Absonderung im Sinne des Absatzes 2 erfolgt ist,

2.   einen Testnachweis im Sinne des § 1 Nummer 3, wenn die zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn der Absonderung im Sinne des Absatzes 2 erfolgt ist.

(6) Die Regelungen der Saarländischen Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege bleiben unberührt.

(7) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sollen dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich nach Erhalt eines positiven Testergebnisses mögliche Kontaktpersonen mitteilen. Die von Absatz 1 und 2 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.

(8) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 und 2 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(9) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall von Absatz 1 oder 2 abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, bleibt unberührt.

(10) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

(11) § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bleibt unberührt.

Teil 3
Sonderregeln für besondere Lebens- und Arbeitsbereiche

§ 4
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer die Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz beachtet. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe.

§ 5
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote

(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote ist gestattet. § 4 Satz 1 gilt entsprechend den spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der jeweils geltenden Fassung ist erlaubt. Den Leistungserbringern wird empfohlen, weiterhin individuelle Schutz- und Hygienekonzepte zu erstellen und umzusetzen.

§ 6
Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche

(1) In Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gemäß § 1a Absatz 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind Gäste, Beschäftigte und Besuchende nach den Vorgaben des jeweils aktuell geltenden Landesrahmenkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu testen. Die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß dem jeweils aktuell geltenden Landesrahmenkonzept des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sind einzuhalten.

(2) Für Betreuungsgruppenangebote für Pflegebedürftige, die als Angebot zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI anerkannt sind, gilt gemäß § 28a Abs. 7 Nr. 1a IfSG die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz).

(3) Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 und 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes haben die Vorgaben des Landesrahmenkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Testung von Bewohnerinnen und Bewohnern, Besuchenden und Beschäftigten sowie die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einzuhalten.

(4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.

(4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:

1.   Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu planen und durchzuführen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin;

2.   das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann die Durchführung planbarer Behandlungen auf medizinisch notwendige Behandlungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und notwendige personelle Ressourcen geschaffen werden können.

§ 7
Landesaufnahmestelle

(1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Tagen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich dort ständig abzusondern. Den in den Satz 1 genannten Personen ist es, solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die Absonderung nach Satz 1 endet, sobald der zu Beginn der Absonderung durchgeführte Nukleinsäurenachweis keine Infektion mit SARS-CoV-2 nachweist. Die zuvor genannten Personen sind verpflichtet, die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu dulden, dies umfasst auch eine Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials.

(2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Die Einrichtung kann den betroffenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der Sätze 1 und 2 zulassen.

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 8
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3 Absatz 2 und der §§ 2 bis 7 mit Ausnahmen der Abstandswahrung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74 und 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

§ 9
Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2487_40), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2 Absatz 1 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.

(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.

(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466), wird hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554), bleiben unberührt.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 19. März 2022 (Amtsbl. I S. 528) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. April 2022 außer Kraft.

Artikel 2
Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie

Kapitel 1
Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten während der Corona-Pandemie

§ 1
Schulbetrieb während der Corona-Pandemie

(1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.

(2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.

Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), in der jeweils geltenden Fassung im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungsweise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben für den Schulbereich.

(3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für Schülerinnen und Schüler zulässig, die dreimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind. Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die anderen an der Schule tätigen Personen. Die Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen, die einen Nachweis im Sinne des § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorlegen. Die Obliegenheit nach Satz 1 und 2 wird durch die Teilnahme an den dreimal wöchentlich in der Schule stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. Ein entsprechendes Zutrittsverbot zum Schulgelände besteht, soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.

(4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfindende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

(5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden auf Antrag befreit:

1.   Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest nachzuweisen;

2.   Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbeschränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmeldung vom Präsenzunterricht).

Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbringenden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.

(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechenden Absonderungsverpflichtung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots und das Nachkommen der damit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt.

(7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Personen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer schulischen Veranstaltung im Innenbereich, die nicht als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie einen Nachweis nach § 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (3G-Nachweis) vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb notwendigen Zusammenkünfte (insbesondere zwischen dem pädagogischen Personal der Schule und den Erziehungsberechtigten) ist schulfremden Personen, die sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt, wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.

(8) Die an den weiterführenden Schulen vorgesehenen Abschlussprüfungen werden in Präsenzform durchgeführt. Die Regelungen der Absätze 3 und 5 Satz 1 kommen dabei für die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler nicht zur Anwendung. Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer Testung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) das Ergebnis das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind nicht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil berechtigt. Bei einer engen Kontaktperson, für die eine Pflicht zur Absonderung besteht, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie vor Prüfungsbeginn am Prüfungstag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt; Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 3 und 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule Hinweise anzubringen.

(10) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.

§ 2
Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten

(1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der jeweils geltenden Fassung erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpädagogischen Tagesstätten wird angeregt die „Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/formularelja/downloads.html) zu berücksichtigen und den gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellten Hygieneplan entsprechend zu ergänzen.

(2) Die Einrichtung hat jedem Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres, das die Einrichtung besucht, dreimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarländischen Absonderungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen

(1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) § 1 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.

Kapitel 2
Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe

§ 4
Präsenzunterricht

(1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 3 zulässig.

(2) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechenden Absonderungsverpflichtung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häuslichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszubildenden für diese Zeit freizustellen.

(3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Praxisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines Prüfungsausschusses, alle anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule getestet sind. Die Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen, die einen Nachweis im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 VO-CP vorlegen. Dieses Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.

§ 5
Prüfungsverfahren

(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig.

(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simulationsprüfung durchgeführt wird.

(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an einem Prüfungsteil nach Absatz 1 und 2 nur bei Vorlage eines am Tag der Prüfung durchgeführten Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 3 VO-CP (Testnachweis) berechtigt. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einen Nachweis im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorlegen und an einer Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 teilnehmen. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungstag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt.

§ 6
Durchführung von Weiterbildungen

Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildungen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 7
Saarländische Verwaltungsschule

Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 und 3 entsprechend zu beachten.

Kapitel 3

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 19. März 2022 (Amtsbl. I S. 421_2, 421_9), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 25. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 421_2, 421_13), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. April 2022 außer Kraft.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft.

Saarbrücken, den 31. März 2022

Die Regierung des Saarlandes:

Der Ministerpräsident
Hans

Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Rehlinger

Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel

Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Bouillon

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Bachmann

Die Ministerin für Bildung und Kultur
Streichert-Clivot

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost

Den Begründungstext zu dieser Verordnung finden Sie als Download im Amtsblatt vom 31. März 2022.

Amtliche Texte zum Download

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 31. März 2022 im Amtsblatt

Bußgeldkatalog

Bußgeldkatalog gültig ab dem 03.04.22

Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz vom 22. Januar 2021 zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022

Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz vom 22. Januar 2021 zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022