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Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24. Juni 2021

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24. Juni 2021 mit Begründung

Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2021 in Kraft.

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a, § 54 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Verordnung zur Bekämpfung
der Corona-Pandemie (VO-CP)

§ 1
Grundsatz der Abstandswahrung

(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“). Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).

(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.

§ 2
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen und einer Unterschreitung des Mindestabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.

(2) Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards sind, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, verpflichtend ab der Vollendung des sechsten Lebensjahres zu tragen von:

1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen im Innenbereich alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen,

2. Personen während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen und Warteschlangen alle Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,

3. Gästen während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines festen Platzes im Innenbereich sowie bei der Abholung oder Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden Warteschlangen,

4. Gästen während des Aufenthaltes in öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften,

5. allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 2 und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2,

6. allen Besucherinnen und Besuchern von Gottesdiensten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, abseits eines festen Platzes,

7. Kunden und dem Personal bei Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht,

8. Kunden und dem Personal bei der Erbringung ­sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 8,

9. Besuchern in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Patienten und Besuchern in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung oder Leistungserbringung entgegensteht,

10.   dem Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,

11.   Besuchern und Kunden während des Aufenthaltes in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 1 bis 10 besteht,

12.   Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes zulässig.

Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), bleiben unberührt.

(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 2 in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.

(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2 Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzuordnen.

§ 3
Kontaktnachverfolgung

Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewährleisten.

§ 4
Betretungsbeschränkungen

(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport sind im Rahmen eines überwiegend dynamischen Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehens verpflichtet, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 5 Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Rahmen von überwiegend statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen sowie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Es gelten die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes gemäß § 5 Absatz 1, 2 sowie die Beschränkungen der Hygienerahmenkonzepte nach Maßgabe des § 5 Absatz 3.

§ 5
Hygienekonzepte

(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Ein- und Auslasssituationen oder im Zusammenhang mit Warteschlangen, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.

(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort.

Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbesondere erforderlich für

1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,

2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte,

3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder Konzerten sowie für andere Einrichtungen und Vereine oder Gruppierungen, die kulturelle Aufführungen veranstalten, sowie den entsprechenden Veranstaltungsbetrieb,

4. den Kinobetrieb,

5. den Sportbetrieb,

6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,

7. die Veranstaltung von Reisebusreisen,

8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen,

9. Veranstaltungen unter Beteiligung von Schaustellerbetrieben,

10.   Prostitutionsstätten und das Prostitutionsgewerbe sowie

11.   Schwimmbäder.

§ 5a
Testung

(1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, gelten die Voraussetzungen für getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).

(2) Nachweise nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen.

§ 5b
Immunisierte Personen

(1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen gemäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geimpfte Personen und genesene Personen gleich.

(2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen.

§ 6
Kontaktbeschränkungen

(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken werden auf höchstens zehn gleichzeitig anwesende Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von der Höchstzahl ausgenommen.

Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.

(2) Öffentliche sowie private Veranstaltungen, zu denen unter freiem Himmel nicht mehr als 500 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 250 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig zu erwarten sind, sind mit der Maßgabe zulässig, dass alle Besucherinnen und Besucher einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen haben; Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Von den Maßgaben nach Satz 1 und 2 ausgenommen sind:

1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,

2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die ausgehend von einer Bezugsperson nur Angehörige deren familiären Bezugskreises im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie Angehörige höchstens eines weiteren, nicht dem familiären Bezugskreis zuzurechnenden Haushaltes umfassen,

3. Veranstaltungen mit bis zu zehn Personen; Kinder bis 14 Jahre sind von der Höchstzahl ausgenommen.

Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag eine die nach Satz 1 zulässige Höchstzahl übersteigende Anzahl an Personen zulassen.

Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer möglich einzuhalten.

(3) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.

(4) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewährleistet sind. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung.

(5) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen beachtet werden. Sie müssen ortsfest oder als Standkundgebung stattfinden. Die Versammlungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 2 erteilen, wenn dies nach epidemiologischen Gesichtspunkten vertretbar ist.

(6) Für geimpfte Personen und genesene Personen gelten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusammenkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).

§ 7
Betriebsbeschränkungen und -untersagungen sowie Schließung von Einrichtungen

(1) Unter der Einschränkung, dass die Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen haben, sind zulässig:

1. die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2 getragen werden kann; die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises nach § 5a Absatz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer Leistungen,

2. der Betrieb von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Innenbereich,

3. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Gruppen im Innenbereich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen; von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige,

4. der Betrieb von Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos,

5. der Betrieb von Wettannahmestellen privater Anbieter,

6. der Betrieb von Strandbädern und Freibädern, Schwimm- und Spaßbädern; von der Testpflicht sind Minderjährige im Außenbereich ausgenommen,

7. der Betrieb von Spielhallen und Spielbanken.

(2) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz, der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen ist unter Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 zulässig in Form:

1. der Bewirtung vor Ort an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu zehn Personen pro Tisch; bei einer Bewirtung im Innenbereich haben Gäste einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen,

2. der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort und Stelle,

3. der Betriebs von Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zumutbar ist,

4. von Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomischen Betrieben an Autohöfen.

(3) Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gastronomische Angebote zu privaten touristischen Zwecken sind mit der Maßgabe zulässig, dass die Gäste bei Anreise einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen haben. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Nachweis alle 48 Stunden erneut zu führen.

Werden ausschließlich Gäste beherbergt, die beruflich veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen anreisen, gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 nicht; hier ist der hoteltypische Betrieb zulässig. Werden auch touristische Reisende beherbergt, gelten die Maßgaben des Satzes 1 für alle beherbergten Gäste.

Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender Angebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.

Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden gestattet. Bei mehrtägigen Reisen oder Angeboten haben die Teilnehmenden alle 48 Stunden den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a zu führen.

(4) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG Saarland) vom 15. November 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), sowie dem Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 1.00 bis 6.00 Uhr untersagt.

(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrichtungen ist zulässig in der Form von:

1. kontaktfreiem Sport im Außenbereich,

2. Kontaktsport im Außenbereich sowie kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Innenbereich mit der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige.

Zuschauer sind nach den Maßgaben des § 6 Absatz 2 erlaubt. Satz 2 gilt auch für Zuschauer beim Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und des Kadersports.

(6) Der Betrieb von Thermen und Saunen ist mit der Maßgabe zulässig, dass die zulässige Auslastung auf die Hälfte der sonst dort zugelassenen Besucherhöchstzahl beschränkt ist und die Besucherinnen und Besucher einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen haben; der Betreiber hat sicherzustellen, dass in den einzelnen Räumen der Mindestabstand eingehalten wird.

(7) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist untersagt.

(8) Verboten ist die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327). Im Übrigen ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können, und unter Beachtung der Auflagen zur Hygiene nach § 5.

(9) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken zu untersagen.

(10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.

§ 8
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in § 9 verwiesen.

§ 8a
Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote

(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend den spezifischen Anforderungen der Sozial- und Jugendhilfe.

(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 SGB VIII eintägig oder mehrtägig auch mit Übernachtungen für Kinder und Jugendliche nach § 1 Absatz 5 Nummer 7 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 1. Juni 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 2053), ist in festen Gruppen mit bis zu 50 Personen zuzüglich des Betreuungspersonals erlaubt. Dabei müssen die Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend. Die Teilnehmenden müssen bei Anreise den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Testnachweis alle 48 Stunden erneut zu führen.

§ 9
Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche

(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orientiert. Für die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der Träger verantwortlich. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besucher der Einrichtungen.

Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.

(2) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vorhalten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmenkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einzuhalten. Das Landesrahmenkonzept umfasst insbesondere Festlegungen zu Infektionsschutz, Hygiene, Reinigung, Testung und Besuchen unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und der jeweils gültigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Für die Einhaltung und Fortschreibung des einrichtungsinternen Konzepts ist der Träger verantwortlich.

(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:

1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, ­Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch patientenbezogene Aspekte zu berücksichtigen.

2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben auf der Basis der unterschiedlichen baulichen Voraussetzungen, des differenzierten Versorgungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.

3. Die Einrichtungen haben jedem Patienten die Möglichkeit eines täglichen Besuchs von einer Stunde und von einer Person einzuräumen. Eine Ausweitung des Besuchsrechts kann von den Einrichtungen bei einer Sieben-Tages-Inzidenz kleiner 50 selbst festgelegt werden. Dabei sind die Besuchszeiten so einzurichten, dass auch berufstätigen Angehörigen ein Besuch ermöglicht wird. Ein Besuch ist nur bei negativem Antigentest, bestätigt durch ein Saarlandzertifikat gemäß § 5a, möglich. Alle Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung ist regelmäßig durchzuführen.

4. § 5b findet Anwendung für die Mitarbeitenden mit der Auflage, entsprechend ihrem Einsatzbereich bei der Dienstausübung die Hygienevorgaben einzuhalten und die persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besucher der Einrichtungen.

5. In Abweichung von diesem grundsätzlichen Besuchsrecht in den Krankenhäusern und den Rehabilitationseinrichtungen kann dieses bei einem aktuellen Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder einer Sieben-Tages-Inzidenz größer 50 im Saarland von den Einrichtungen selbst eingeschränkt werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit der Einschränkung des Besuchsrechts sind allerdings medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, wie zum Beispiel Besuche bei Patienten mit schwersten Erkrankungen, Besuche auf Kinderstationen oder bei Geburten, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen und -patienten, für die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder für seelsorgerische Besuche. Die Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleistet sein.

(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungsträger ausgenommen.

(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell geltenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Regelungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmenkonzept nach Absatz 2. Für die Einhaltung der Maßgaben des Landesrahmenkonzepts ist der Träger verantwortlich.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vorgaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entsprechenden Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZRF die Einrichtungen mit FFP2-­Maske und Schutzhandschuhen betreten.

Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer behördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.

(6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrnehmen, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugsdienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zugrunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vorgenommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und 6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Begleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.

(7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach Absatz 5 Satz 1 sind zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gemäß dem aktuell geltenden Landesrahmenkonzept, das durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie veröffentlicht wird, verpflichtet.

§ 10
Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie Fortbildungen

(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule gestattet. Am Präsenzunterricht dürfen ausschließlich Personen teilnehmen, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden. Ausgenommen von der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die von der zuständigen Behörde festzulegenden praktischen Ausbildungsanteile an Hochschulen.

(2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu gewährleisten sind.

(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staatsexamensarbeiten, entsprechend anzupassen.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.

(5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung unberührt und können unter Beachtung der im Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstaltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

(6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und Psychotherapie können unter Beachtung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a abhängig gemacht werden.

§ 11
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 10 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

§ 12
Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung, des § 28b des Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, der Vorschriften des § 28b des Infektionsschutzgesetzes und der Vorschriften von Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.

(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.

(3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 6 Absatz 3 Nummer 1 Alternative 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), bleiben unberührt.

§ 13
Geltungsvorrang des Bundesrechts

Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbehaltlich der vorrangigen Geltung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Absatzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 10. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1568, 1635) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 8. Juli 2021 außer Kraft.

Artikel 2
Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie

Kapitel 1
Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten während
der Corona-Pandemie

§ 1
Schulbetrieb während der Corona-Pandemie

(1) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Muster­hygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_
hygienemassnahmen-schule.pdf?__blob=publication
File&v=5) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.

Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1), im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungsweise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben für den Schulbereich.

(2) Solange die Geltung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes andauert und der Anwendungsbereich des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes eröffnet ist, ist der Präsenzschulbetrieb ausschließlich nach den Maßgaben des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes sowie den in dieser Verordnung getroffenen weitergehenden Vorgaben zulässig. Ob die Maßgaben des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes zum Tragen kommen, wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bekannt gemacht. Ausgenommen von der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die vom Ministerium für Bildung und Kultur festzulegenden Klassen- und Jahrgangsstufen.

(3) Im Falle einer stabilen Unterschreitung des Schwellenwertes von 100 auf Landesebene (auf der Basis der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, Sieben-Tages-Inzidenz) findet in den Landkreisen,

1. in denen der Anwendungsbereich von § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes betreffend die Einschränkungen des Präsenzschulbetriebs nicht eröffnet ist

2. beziehungsweise – nach dem Auslaufen der Regelung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes – in denen die Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten hat,

schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb statt; das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.

(4) Ist die Vorgabe des Absatzes 3 einer stabilen Unterschreitung des Schwellenwertes von 100 auf Landesebene nicht erfüllt und – soweit die Geltung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes andauert – der Anwendungsbereich des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in Bezug auf die Einschränkung des Präsenzunterrichts in einem Landkreis nicht eröffnet, erfolgt der Präsenzschulbetrieb weiterhin eingeschränkt wie im Folgenden dargestellt:

1. Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im zweiten Halbjahr der Gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien befinden, findet schulischer Präsenzunterricht statt. Gleiches gilt für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruflichen Schulen, wobei die Beschulung standortabhängig auch im Wechselmodell erfolgen kann.

2. Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, der Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen und der Berufsschulen werden im Wechsel zwischen schulischem Präsenzunterricht und der Beschulung im „Lernen von zu Hause“ beschult.

3. In den Grundschulen, Förderschulen und in den Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und den Klassenstufen 5 bis 11 der Gemeinschaftsschulen erfolgt die Beschulung im Wechsel zwischen schulischem Präsenzunterricht und der Beschulung im „Lernen von zu Hause“. Die weiteren Vorgaben trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.

(5) Solange die Geltung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes andauert, kann die Testobliegenheit nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auch durch Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5b der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geführt werden. Die Regelung des § 28b Absatz 3 Satz 1 und die Vorgabe des Satzes 1 finden neben den Lehrkräften auch auf alle anderen an der Schule tätigen Personen Anwendung. Nach dem Auslaufen der Regelung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes gilt weiterhin, dass die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb nur für Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig ist, die zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind. Diese Obliegenheit wird durch die Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5b der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. Dieses Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.

(6) Die Schulpflicht bleibt für alle Schülerinnen und Schüler unberührt, auch wenn der Präsenzschulbetrieb eingeschränkt ist.

(7) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden auf Antrag befreit

1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest nachzuweisen;

2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbeschränkungen nach § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes beziehungsweise – nach dem Auslaufen der Regelung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes – denen des Absatzes 5 Sätze 3 bis 7 unterliegen (Abmeldung vom Präsenzunterricht).

Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbringenden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.

(8) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in Absatz 2 genannten Vorgaben beziehungsweise aufgrund der Vorgaben des § 28b Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes eingeschränkt ist sowie für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 7 oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots und das Nachkommen der damit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt.

(9) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in Absatz 2 genannten Vorgaben beziehungsweise – solange die Geltung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes andauert – aufgrund der Vorgaben des § 28b Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes eingeschränkt ist, wird bis einschließlich der Klassenstufe 6 der allgemeinbildenden Schulen an der Schule im Vormittagsbereich ein angepasstes pädagogisches Angebot vorgehalten für Schülerinnen und Schüler, die im Falle der Einschränkung des Präsenzschulbetriebs für die Phase des „Lernens von zu Hause“ eine entsprechende Betreuung benötigen, die keinen geeigneten häuslichen Arbeitsplatz haben oder für die die häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. Bei Bedarf wird am Nachmittag ein Angebot im Rahmen des freiwilligen und gebundenen Ganztags gewährleistet. Ab der Klassenstufe 7 der weiterführenden Schulen wird bei Bedarf ein schulischer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt für Schülerinnen und Schüler, die keinen geeigneten häuslichen Arbeitsplatz haben; ein angepasstes pädagogisches Angebot kommt auch in Betracht für Schülerinnen und Schüler, für die die häusliche Lernsituation nicht ausreichend förderlich ist. Im Anwendungsbereich des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes wird im Sinne eines Angebots nach den Sätzen 1 bis 3 von der Möglichkeit nach § 28b Absatz 3 Satz 5 Gebrauch gemacht; das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.

(10) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schülerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen tagesaktuellen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorweisen oder einen Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.

(11) Über die Zutrittsverbote nach – solange die Geltungsdauer des § 28b des Infektionsschutzgesetzes andauert – § 28b Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, nach Absatz 5 Sätze 3 bis 7 und nach Absatz 10 sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule Hinweise anzubringen.

(12) Die an den weiterführenden Schulen vorgesehenen Abschlussprüfungen werden in Präsenzform durchgeführt. Die Regelungen der Absätze 5 und 7 Satz 1 kommen dabei für die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler nicht zur Anwendung. Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer Testung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 5a VO-CP) das Ergebnis das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind nicht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil berechtigt. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungstag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt.

(13) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte gilt fort. Über die Art und Weise der Erfüllung entscheidet im Falle des eingeschränkten Präsenzschulbetriebs die Schulleitung nach den besonderen standortbezogen organisatorischen Gegebenheiten.

§ 1a
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

(1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Schule im Schulgebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen werden. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

(2) Die Verpflichtung besteht nicht im Unterricht im Klassen- und Unterrichtsraum, nicht im Sportunterricht und nicht im Betreuungsraum.

(3) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 verpflichtend, soweit die Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ ausnahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstelle eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.

(4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.

(5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“.

§ 2
Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und
heilpädagogische Tagesstätten

(1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches ­Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und ­Familie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.
saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/formularelja/downloads.html) zu berücksichtigen. Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellte ­Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.

(2) Betreuung in Präsenzform in den nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und den nach § 43 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen ist jenseits eines Notbetriebs ausschließlich nach Maßgabe des § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 3 und 5 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf der Grundlage des § 28b Absatz 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Von der Möglichkeit, die Einrichtung von Notbetreuungen im Sinne des § 28b Absatz 3 Satz 9 in Verbindung mit Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes zuzulassen, wird Gebrauch gemacht, das Nähere regelt das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie.

§ 3
Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen

(1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Absatz 2 und § 1a gelten entsprechend.

(2) § 1 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anwendbar.

Kapitel 2
Pflegeschulen und Schulen
für Gesundheitsfachberufe

§ 4
Präsenzunterricht

(1) Solange die Geltung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes andauert und der Anwendungsbereich des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes eröffnet ist, ist der Präsenzschulbetrieb in Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe ausschließlich nach den Maßgaben des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Absatzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes sowie den in dieser Verordnung getroffenen weitergehenden Vorgaben zulässig. Die Geltung der Maßgaben des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bekannt gemacht. Ausgenommen von der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind die Abschlussklassen im letzten Ausbildungsjahr vor der staatlichen Abschlussprüfung.

(1a) Im Falle einer stabilen Unterschreitung des Schwellenwertes von 100 auf Landesebene (auf der Basis der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, Sieben-Tages-Inzidenz) kann in den Landkreisen,

1. in denen der Anwendungsbereich von § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes betreffend die Einschränkungen des Präsenzschulbetriebs nicht eröffnet ist

2. beziehungsweise – nach dem Auslaufen der Regelung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes – in denen die Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten hat,

schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb stattfinden; das Nähere regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

(2) Der Unterricht nach Maßgabe der Absätze 1 und 1a findet in den Klassen der Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe unter Einhaltung der einschlägigen Hygieneregeln und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der jeweiligen Schule statt. Die Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-­Pandemie des Robert Koch-Instituts, die unter der Adresse www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.html veröffentlicht sind, finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Die Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-­Schutzes nach § 1a Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in Absatz 1 genannten Vorgaben oder aufgrund der Vorgaben des § 28b Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes eingeschränkt ist sowie für Schülerinnen und Schüler, die aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häuslichen Umfeld durch digitale oder anderer geeigneter Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszubildenden für diese Zeit freizustellen.

(4) An der Schule tätigen Personen sowie Schülerinnen und Schülern ist der Zutritt zum Schulgelände und die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb nur gestattet, wenn sie wöchentlich im Umfang der an der Schule hierzu bereitgestellten Kapazitäten bis zu zweimal wöchentlich an einer Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus teilnehmen oder in demselben Umfang anderweitig einen Nachweis gemäß § 5b der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erbringen. Das Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Anderen Personen, die sich nicht nur sehr kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt zum Schulgelände nur gestattet, wenn sie einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorweisen oder einen tagesaktuellen Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen. Über die Zutrittsverbote sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule entsprechende Hinweise anzubringen.

(5) Die Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 1a Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich, ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Personen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Markierung von Wegführungen für eine geordnete Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-, End- und Pausenzeiten.

(6) Die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) gilt für die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe nach der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeassistenzgesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) sowie für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf vom 9. September 2003 (Amtsbl. S. 2518), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), in Verbindung mit § 59 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeassistenzgesetzes entsprechend.

§ 5
Prüfungsverfahren

(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig.

(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simulationsprüfung durchgeführt wird.

§ 6
Durchführung von Weiterbildungen

Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildungen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Kapitel 3
Öffentliche und private Bildungseinrichtungen
im außerschulischen Bereich

§ 7
Außerschulische Bildungsveranstaltungen

(1) Der Unterricht an außerschulischen Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich ist in Präsenzform untersagt. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung außerschulischer Bildungsveranstaltungen. Von dieser Regelung ausgenommen sind folgende Bildungsmaßnahmen, sofern diese unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ durchgeführt werden können:

1. die berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie die Integrationskurse und die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden Fassung sowie die damit zusammenhängenden Prüfungen,

2. die pädagogisch begleitete Seminararbeit für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), unter der Bedingung der Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

3. die nicht unter Nummer 1 aufgeführten Bildungsangebote der Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung, unter der Bedingung der Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

(2) Des Weiteren sind außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Corona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind, in Präsenzform zulässig. Hierzu zählen insbesondere Schulungen von Personal in Impfzentren, mobilen Impfteams, Corona-Testzentren sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhütung von SARS-CoV-2-Infektionen sowie dessen Verbreitung erfolgen.

(3) Der Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen in Präsenzform (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht) ist nur nach Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gestattet. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sowie die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen. Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstandes nicht, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es dürfen sich höchstens zwei Fahrschülerinnen oder Fahrschüler und die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich die Prüfungspersonen im Fahrzeug aufhalten. In Fällen einer Ausbildung einer Fahrlehreranwärterin oder eines Fahrlehreranwärters ist deren zusätzliche Mitnahme während einer Ausbildungsfahrt zulässig. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Angebote von Flugschulen entsprechend. Erste-Hilfe-Kurse der anerkannten Stellen nach § 68 der Fahrerlaubnisverordnung sind in Präsenzform zulässig, wenn diese unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ über ein ausreichendes Hygienekonzept verfügen und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus führen können. Erste-Hilfe-Kurse anderer Anbieter können zugelassen werden, wenn diese unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ über ein ausreichendes Hygienekonzept verfügen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei tätigen Bildungseinrichtungen in Präsenzform nur nach Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ zulässig, sofern ein dringendes öffentliches Interesse besteht.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der Betrieb von Hundeschulen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts außerhalb geschlossener Räume zulässig, sofern die maximale Teilnehmerzahl von zehn Personen nicht überschritten wird. Ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept ist der zuständigen Ortspolizeibehörde vorzulegen.

§ 8
Saarländische Verwaltungsschule

(1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfungen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhandenen räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten durch. Bei den Lehrveranstaltungen sind Online-Angebote zu berücksichtigen.

(2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 1a entsprechend zu beachten.

Kapitel 4

§ 9
Dienstleister, die Eingliederungen
in Arbeit erbringen

(1) Dienstleister, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) umsetzen, dürfen ihren Betrieb unter der Einhaltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie der Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts fortführen.

(2) Bei allen Präsenzveranstaltungen sind die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ einzuhalten, mit der Maßgabe, dass auch am Platz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.

Kapitel 5

§ 10
Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht

(1) Der künstlerische Unterricht ist in Präsenzform

1. als Einzelunterricht,

2. als Gruppenunterricht, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erbringen, und unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“

zulässig. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige.

(2) Zulässig sind geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Gruppen im Innen- und Außenbereich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen, wobei bei Angeboten im Innenbereich bei den Teilnehmenden der Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erforderlich ist. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige.

Kapitel 6

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5 bis 10 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.

§ 12
Geltungsvorrang des Bundesrechts

Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbehaltlich der vorrangigen Geltung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes und von Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf der Grundlage des dortigen Absatzes 6 sowie des § 28c des Infektionsschutzgesetzes.

§ 13
Testungen und immunisierte Personen

(1) Personen mit dem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5a Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stehen gemäß § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) geimpften Personen und genesenen Personen gleich.

(2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind den nach § 12 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie genannten Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzuweisen.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 8. Juli 2021 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 10. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1568, 1576) außer Kraft.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. Juni 2021 in Kraft.

Saarbrücken, den 23. Juni 2021

 

Die Regierung des Saarlandes:

Der Ministerpräsident
Hans

Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr
In Vertretung Streichert-Clivot

Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel

Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
In Vertretung Strobel

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Bachmann

Die Ministerin für Bildung und Kultur
Streichert-Clivot

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost

Den Begründungstext zu dieser Verordnung finden Sie als Download im Amtsblatt vom 24. Juni 2021.

Amtliche Texte zum Download

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24. Juni 2021 mit Begründung

Bußgeldkatalog

Bußgeldkatalog gültig ab dem 24.Juni 2021

Vorlage eines Testzertifikats eines SARS CoV-2 Antigen POC Schnelltest

Vorlage eines Testzertifikats eines SARS CoV-2 Antigen POC Schnelltest