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Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz vom 22. Januar 2021

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2022

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes hat der Landtag das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Abschnitt 1
Ziel des Gesetzes

§ 1
Feststellung einer epidemischen Ausbreitung nach § 28 Absatz 8 IfSG

(1) Dieses Gesetz stellt aufgrund der sich ausbreitenden Pandemie SARS-​CoV-​2 eine konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-​Krankheit-​2019 (COVID-​19) fest. Aufgrund dieses Gesetzes kann die Landesregierung für die Dauer der Feststellung notwendige Regelungen über Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-​19 auf der Grundlage der bundesrechtlich eröffneten Handlungsmöglichkeiten der Länder nach § 28a Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes treffen. Hierzu stellt das Gesetz die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a des Infektionsschutzgesetzes fest. Zweck des Gesetzes ist es, die Weiterverbreitung von COVID-​19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

(2) Die Einschränkungen der Grundrechte sind auf das notwendige Maß zu beschränken und regelmäßig an die Erforderlichkeit der Bekämpfung von COVID-​19 anzupassen.

(3) Abschnitt 3 schafft unbeschadet der Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes die notwendigen Regelungen zur Kontaktnachverfolgung im Rahmen der Bekämpfung der Corona-​Pandemie.

 

Abschnitt 2
Allgemeine Regelungen

§ 2
Bewertung der epidemiologischen Situation

Die Bewertung der epidemiologischen Situation erfolgt durch die sachverständig beratene Landesregierung unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens anhand der Maßstäbe des Infektionsschutzgesetzes. Als wesentlicher Maßstab ergänzt insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-​Krankheit-​2019 (COVID-​19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-​CoV-​2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen die Bewertung der epidemiologischen Situation. Weiterhin werden die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und das zur Verfügung stehende Pflegepersonal sowie die Anzahl der gegen die Coronavirus-​Krankheit-​2019 (COVID-​19) geimpften Personen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt.

§ 3
Beteiligung des Landtages

(1) Rechtsverordnungen der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-​Pandemie auf der Grundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes und aufgrund solcher Rechtsverordnungen erlassene Verordnungen anderer Stellen sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung sind dem Landtag unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach der Beschlussfassung, zuzuleiten. Die Zuleitung soll so frühzeitig stattfinden, dass eine Befassung des Landtages vor der Verkündung möglich wäre. Kann die Zuleitung nicht vor der Verkündung stattfinden, ist dies mit der Zuleitung zu begründen. Als Gründe kommen insbesondere Gefahr im Verzug sowie Änderungen infolge von verwaltungsgerichtlichen oder verfassungsgerichtlichen Entscheidungen in Betracht.

(2) Der Landtag kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 jederzeit durch Gesetz aufheben. 

§ 4
Befristung

In Rechtsverordnungen gemäß § 28a Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (Kontaktbeschränkungen) sowie gemäß den Nummern 5 bis 7, die Untersagungen oder Schließungen zum Gegenstand haben, ist vorzusehen, dass diese spätestens zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten; die Rechtsverordnungen können entsprechend der epidemiologischen Situation verlängert werden.

 

Abschnitt 3
Kontaktnachverfolgung 

§ 5
Kontaktnachverfolgung

(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten

  1. beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 des Saarländischen Gaststättengesetzes oder im Reisegewerbe,
  2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltungen und dem dazugehörigen Probenbetrieb,
  3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,
  4. bei Bestattungen,
  5. beim Trainings-​, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport,
  6. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen,
  7. bei Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen,
  8. bei Besuchen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
  9. beim Studien-​, Lehr- und Prüfungsbetrieb in Präsenzform an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar sowie an den übrigen im Saarland staatlich anerkannten Hochschulen, den staatlich anerkannten Berufsakademien und den wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen im Saarland,
  10. bei Friseuren oder sonstigen Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur ein normativ vorgegebener Mindestabstand zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),
  11. in Spielhallen und Wettbüros,
  12. im Prostitutionsgewerbe,
  13. bei sonstigen Veranstaltungen nach einer nach Absatz 2 erlassenen Verordnung.

Von der Pflicht zur Sicherstellung der Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ausgenommen sind

  1. Verantwortliche nach Satz 1 Nummer 1, soweit Gäste lediglich mitnahmefähige Speisen oder Getränke in der Gastronomie erwerben, diese jedoch umgehend wieder verlassen,
  2. Versammlungen, Verhandlungen und sonstige Beratungen und Beschlussfassungen gesetz- und satzungsgebender Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte,
  3. Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen, soweit es sich nicht um Bestattungen handelt, politische sowie weltanschauliche und bekenntnisgeprägte Veranstaltungen, auch dann, wenn sie in Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, 2 oder 6 stattfinden; in diesem Falle hat der Veranstalter seine Kontaktdaten stellvertretend bei dem jeweiligen Verantwortlichen dieser Einrichtungen zu hinterlassen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kontaktnachverfolgung hinsichtlich weiterer Einrichtungen, Anlagen und Betriebe anzuordnen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

 

§ 6
Ablauf der Kontaktnachverfolgung

(1) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen im Sinne des § 5 haben durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung sicherzustellen. Hierzu gehört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden Haushalte mit Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-​Mail-​Adresse) und der Ankunftszeit. Soweit Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der erfassten Daten gemäß Satz 2 und 3 oder hinsichtlich des Charakters einer Veranstaltung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, die über eine sofortige und für jedermann ohne weitere Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskontrolle hinausgehen, besteht für die Verantwortlichen oder deren Personal nicht.

(2) Die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten durch Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwendet werden. Sie sind nach Ablauf von vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen oder zu vernichten.

(3) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobenen Daten mit einer begründeten, anonymisierten Anforderung, unter Angabe des für die Nachverfolgung relevanten Zeitraums, anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung aus Anlass einer Infektion mit SARS-​CoV-​2 erforderlich ist. Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen sind in diesem Falle verpflichtet, die erhobenen Daten im angeforderten Umfang den Gesundheitsämtern unverzüglich zu übermitteln.

(4) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die erfassten Daten bei der Speicherung und Übermittlung durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verwendung und Veränderung geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen bei der automatisierten Verarbeitung insbesondere

  1. den Einsatz eines Verschlüsselungsverfahrens,
  2. technische Sicherungen gegen ein betriebs- oder veranstaltungsübergreifendes Zusammenführen der Daten,
  3. den Einsatz einer automatisierten Löschroutine zur Einhaltung der Fristen nach Absatz 2.

 

§ 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen der Verpflichtung aus § 6 Absatz 1 Satz 3 wahrheitswidrige Angaben macht,
  2. gegen die Pflicht aus § 6 Absatz 1 Satz 1, die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung sicherzustellen, verstößt,
  3. entgegen § 6 Absatz 2 erhobene Daten zu anderen Zwecken als der Weitergabe an das Gesundheitsamt verwendet,
  4. nach § 6 Absatz 3 zur Herausgabe von Daten an das Gesundheitsamt verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachkommt,
  5. entgegen § 6 Absatz 4 den unbefugten Zugriff auf die Daten nicht verhindert.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zweihundertfünfzig Euro geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

 

§ 8
Folgeänderung

Das Gesetz zur Kontaktnachverfolgung im Rahmen der Corona-​Pandemie vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1171, 1190) wird aufgehoben. 

Abschnitt 4
Schlussvorschriften 

§ 9
Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung der Rechtsverordnungen nach Abschnitt 2 sind die Ortspolizeibehörden.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt 3 sowie nach Rechtsverordnungen im Sinne des Abschnittes 2 sind die Gemeindeverbände.

(3) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.

 

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abschnitt 3 tritt am 31.März 2022 außer Kraft.