Thema: Corona
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Allgemeinverfügung zu Ladenöffnungszeiten

Ausnahme im öffentlichen Interesse zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes des Saarlandes (LÖG) im Pandemiefall

Ausnahmebewilligung zur Verlängerung der Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr zur Entzerrung des zu erwartenden verstärkten Kundenaufkommens im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland. Die Bundeskanzlerin hat mit den Ministerpräsidenten beschlossen, ab dem 16. Dezember 2020 einen weiteren Lockdown durchzuführen, welcher zunächst bis zum 10. Januar 2021 befristet wird. Zur Sicherung des allgemeinen Grundbedarfs ist es demnach erforderlich, die Ladenöffnungszeiten im Einzelhandel den Gegebenheiten anzupassen.

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlässt als zuständige oberste Landesbehörde auf Grundlage des § 9 LÖG in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ((S)VwVfG) folgende

Allgemeinverfügung:

Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS CoV-2) sowie der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 in Deutschland werden zur Deckung des täglichen Bedarfs an Lebensmitteln, Medikamenten und sonstigen der Grundversorgung dienenden Gütern aufgrund der Kontaktbeschränkungen zur weiteren Entzerrung des erhöhten Kundenaufkommens zu den regulären Ladenöffnungszeiten befristet bis zum 2. Januar 2021 im Wege einer Allgemeinverfügung folgende Ausnahmen vom Ladenöffnungsgesetz des Saarlandes genehmigt, ohne dass hierfür eine gesonderte Bewilligung zu beantragen ist.

A.          

Abweichend von § 3 Nr. 1 LÖG dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet sein montags bis samstags von 6 bis 22 Uhr, sofern es sich um einen Werktag handelt, damit zur Entzerrung des Kundenaufkommens zwei zusätzliche volle Stunden zur Verfügung stehen. Hiervon ausgenommen bleiben der 24. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

B.

Aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet. Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

C. 

Diese Allgemeinverfügung tritt gem. § 41 Abs. 4 (S)VwVfG am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Zu A: Begründung für die Ausnahmebewilligung

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung liegen vor. Das für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf der Grundlage des § 9 LÖG erforderliche zwingende öffentliche Interesse ist gegeben:

Dieses definiert sich im Falle des Ladenöffnungsgesetzes als zwingendes Versorgungsinteresse. Durch die pandemiebedingten Schließungen von Restaurants und Gaststätten ist zu erwarten, dass die Einwohnerinnen und Einwohner des Saarlandes über die nun anstehenden Feiertage einen erhöhten Bedarf an Lebensmitteln bevorraten müssen. Auch auf Grund der Kontaktbeschränkungen und dem damit einhergehenden Ausfall von Familienfeiern ist damit zu rechnen, dass mehr Lebensmittel für zu Hause benötigt werden, da sich die Saarländerinnen und Saarländer vorwiegend durch selbst zubereitete Mahlzeiten versorgen müssen.

Hier gilt es, die Versorgung mit ausreichend Lebensmitteln, Medikamenten und sonstigen den Grundbedarf deckenden Waren der Saarländerinnen und Saarländer sicher zu stellen. Dem Pandemiegeschehen entgegen zu wirken und hierdurch die Bevölkerung vor einer Infektion zu schützen ist das Gebot der Stunde. Durch die verlängerten Ladenöffnungszeiten, die der Einzelhandel beanspruchen kann, wird ein erhöhtes Kundenaufkommen zu den regulären Ladenöffnungszeiten entzerrt und der Bedarf des Einzelnen am ehesten befriedigt.

Zu B: Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Da das Infektionsgeschehen aktuell eine erhebliche Dynamik entwickelt, ist die Entzerrung des verstärkten Kundenaufkommens in den einzelnen Geschäften durch die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten bis 22 Uhr erforderlich und die Umsetzung der o. g. Ausnahmeregelung duldet keinen Aufschub.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 4 – 6, 66740 Saarlouis Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder gemäß § 80 Abs. 4 VwGO beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

Hinweis:

Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Saarbrücken, den 15. Dezember 2020

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz

Jost

Bekanntmachung als Download (im Amtsblatt)

Amtliche Texte im Amtsblatt vom 15.12.2020 (PDF, 813KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)