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Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona-Pandemie

Vom 19. März 2021

Aufgrund von § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 6. März 2021 (Amtsbl. I S. 558, 561), geändert durch Verordnung vom 12. März 2021 (Amtsbl. I S. 650), in der jeweils gültigen Ablösungsfassung, verordnet das ­Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und ­Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem ­Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Corona-Pandemie vom 12. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1316), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. März 2021 (Amtsbl. I S. 611), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

 „Abschnitt 3
Hygienerahmenkonzept für Veranstaltungen

§ 23
Gültigkeit

Das vorliegende Rahmenkonzept gilt für alle gemäß der jeweils gültigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlaubten Veranstaltungen. Dies betrifft auch die nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung zulässigen kulturellen Aufführungen, vorbehaltlich speziellerer für diese Veranstaltungsorte zu treffenden Maßnahmen. Für Veranstaltungen unter Beteiligung von Schaustellerbetrieben gelten die Hygiene- und Schutzmaßnahmen für Schaustellerbetriebe.

§ 24
Anmeldung der Veranstaltung

Der Veranstalter hat, soweit die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung eine Anmeldung vorschreibt, die Veranstaltung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Ortspolizeibehörde anzumelden. Diese Anmeldung hat neben dem Ort, der Zeit und Dauer, dem Inhalt der Veranstaltung und der Besucherzahl auch die geplanten Maßnahmen zur Umsetzung des Hygienekonzeptes zu beinhalten.

§ 25
Teilnehmerbeschränkungen

Zur Vermeidung eines unkalkulierbaren Besucheransturms sind die Veranstaltungen so zu organisieren, dass durch Ticketverkauf, persönliche Einladungen oder Anmeldungen beziehungsweise andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass nicht mehr Personen am Veranstaltungsort erscheinen, als zulässig sind.

Die zulässige Höchstzahl an Personen beinhaltet alle anwesenden Personen (Teilnehmer, Personal, Darbietende und sonstige anwesende Personen).

§ 26
Zutrittskontrolle

Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nur die berechtigten Personen Zutritt zur Veranstaltung erhalten und die Höchstzahlen nicht überschritten werden. Es sind nur Personen einzulassen, die keine erkennbaren respiratorischen Symptome, Fieber oder sonstigen möglichen Hinweise auf eine COVID-19-Infektion aufweisen. Am Eingang zum Veranstaltungsbereich sind Handwaschmöglichkeiten, alternativ Händedesinfektionsmittel (mindestens „begrenzt viruzid“) kostenfrei vorzuhalten. Der Einlass ist so zu gestalten, dass Warteschlangen mit Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vermieden werden. Im Eingangsbereich sind Hinweise auf die Hygieneregeln gut sichtbar auszuhängen. Türen sollten, soweit möglich, offen gehalten werden, um Kontakte mit diesen zu reduzieren.

§ 27
Kontaktnachverfolgbarkeit

Die Kontaktnachverfolgung nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-­Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) sowie § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-­Pandemie ist sicherzustellen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und die Ankunftszeit zu erfassen, die erhobenen Daten nur zu Zwecken der Weitergabe an die Gesundheitsämter zu verwenden und den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.

§ 28
Gewährleistung der Ordnung

Der Veranstalter hat Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung und Einhaltung der Regelungen sicherzustellen. Dies kann auch die Beauftragung von Ordnungskräften, je nach Art der Veranstaltung, beinhalten.

§ 29
Anforderungen an den Veranstaltungsort

Pro 15 Quadratmeter Fläche der Veranstaltungsörtlichkeit ist ein Besucher zulässig. Die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern ist sicherzustellen. Abweichungen von Satz 1 sind zulässig, wenn die Teilnehmer sich über die gesamte Dauer der Veranstaltung auf festen zugewiesenen Plätzen aufhalten (statische Veranstaltungen), die die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern garantieren, und ein Konzept zur kontaktreduzierenden Wegführung der Teilnehmer existiert. Der Mindestabstand von Plätzen zueinander darf nur unterschritten werden, wenn es sich um Personen aus einem Haushalt handelt oder sonstige Konstellationen, in denen die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Ausnahme vom Abstandsgebot vorsieht. Ein Verlassen des Platzes ist nur zu notwendigen Verrichtungen erlaubt und hat unter Wahrung der Mindestabstände, soweit möglich, zu erfolgen. Veranstaltungen, bei denen sich die Teilnehmer nicht auf festen Plätzen aufhalten (dynamische Veranstaltungen), haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Mindestabstand stets eingehalten werden kann. Sanitäre Einrichtungen: Auch im Bereich der sanitären Einrichtungen ist auf eine Einhaltung der Mindestabstände zu achten. Es sind eine Handwaschgelegenheit und Händedesinfektionsmittel vorzuhalten und eine engmaschige Reinigung der Anlagen sicherzustellen.

§ 30
Mund-Nasen-Schutz (MNS)

Die Teilnehmer und sonstigen Personen der Veranstaltung haben einen Mund-Nasen-Schutz entsprechend der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung zu tragen. Ausgenommen von der MNS-Pflicht sind Personen wie beispielsweise Künstler, Vortragende oder Personen mit ähnlichen Funktionen während eines Auftritts.

§ 31
Bezahlung/Bargeld

Es sind Maßnahmen zu treffen, die den Kontakt zu Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln soweit möglich reduzieren. Dementsprechend sollte eine Zahlung möglichst kontaktlos erfolgen. Auch sollte die Anzahl der Bezahlvorgänge mit Bargeld soweit möglich reduziert werden, beispielsweise über eine Zahlung mit Bons, die an einer zentralen Bonkasse ausgegeben werden und dementsprechend Wechselvorgänge reduzieren.

§ 32
Belüftung

Eine gute Belüftung der Veranstaltungsstätte ist sehr wichtig zur Vermeidung von Virusübertragungen. Daher sollte, wann immer möglich, die Veranstaltung im Freien stattfinden. Bei Veranstaltungen im Innenraum ist für entsprechende Belüftung zu sorgen. Räume mit schlechter Belüftung und gleichzeitig kleinem Raumvolumen im Verhältnis zu den Teilnehmern sind für Veranstaltungen ungeeignet.

§ 33
Riskante Tätigkeiten

Insbesondere Tätigkeiten, die mit einer forcierten Atmung einhergehen, wie beispielsweise instrumentale oder vokale Betätigungen seitens der Akteure oder des Publikums, zeigen ein hohes Risiko einer Virusübertragung. Hierzu sollten zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dies kann bei Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 1,5 Metern das zusätzliche Tragen einer MNB sein oder die Vergrößerung des Sicherheitsabstandes zur singenden Person auf beispielsweise 3 Meter. Körperliche Kontakte zwischen den Akteuren sind zu vermeiden.

§ 34
Darreichung von Speisen oder Getränken

Die Zulässigkeit des Verkaufs oder des Anbietens von Speisen und Getränken ergibt sich in entsprechender Anwendung der in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der jeweils geltenden Fassung geltenden Regelungen für Gaststätten und Beherbergungsstätten. Hierbei sind die Maßgaben des Hygieneplans der saarländischen Landesregierung für Gaststätten und Beherbergungsstätten nach Abschnitt 7 dieser Verordnung, abrufbar unter www.corona.saarland.de entsprechend anzuwenden. Notwendig ist insbesondere das Spülen von Gläsern und Geschirr bei mindestens 60 °C, bevorzugt mit einer Geschirrspülmaschine.

§ 35
Nutzung von Toiletten

In den von den Veranstaltern ausreichend zur Verfügung gestellten Toiletten ist eine engmaschige Reinigung sicherzustellen (Aushang der Reinigungszyklen mit Unterschrift der Reinigungskraft). Es ist sicherzustellen, dass Flüssigseife, Einmalhandtücher und Händedesinfektionsmittel für die Gäste zur Verfügung stehen. Je nach Größe und Gästeaufkommen ist eine geeignete Zugangsregelung zu schaffen.“

2. § 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48
Veranstaltungen

Für die Durchführung von öffentlichen Darbietungen gelten diese Regelungen für die Akteure analog.“

3. § 51 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Es dürfen sich ausschließlich Personen im Betrieb aufhalten, die keinerlei Erkrankungszeichen aufweisen, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß den Publikationen des RKI hinweisen könnten. Das Personal ist verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist. Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des Satzes 2 sind medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards.

Diese Verpflichtung gilt auch für Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten oder sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art abseits eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden Warteschlangen.“

4. Nach dem Abschnitt 9 wird folgender Abschnitt 10 eingefügt:

„Abschnitt 10
Hygienerahmenkonzept für den Sportbetrieb

§ 80
Anwendungsbereich

Das vorliegende Konzept gilt für den gemäß der jeweils gültigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zulässigen Sportbetrieb.

§ 81
Sportstätte

(1) Wenn möglich, sollen separate Eingänge und Ausgänge verwendet werden, um Begegnungen zu vermeiden. Sportstätten, die von mehreren zugelassenen Gruppen genutzt werden können (beispielsweise zwei Hälften eines Fußballfeldes, Golfanlage oder Tennisanlage mit mehreren Plätzen) müssen räumlich so ausgestaltet sein, dass sich diese Gruppen nicht durchmischen. Im gesamten Ein- und Ausgangsbereich herrscht Mund-Nasenschutz-Pflicht. Es sind sogenannte medizinische Masken zu tragen. Auf die aktuell geltenden Regelungen ist per Aushang/Beschilderung gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Wenn möglich, nutzen Sportler separate Eingänge gegenüber Zuschauern.

§ 82
Personen mit Krankheitssymptomen

Personen, die Krankheitssymptome aufweisen, werden abgewiesen, es sei denn, eine ärztliche Bescheinigung eines negativen Corona-Tests liegt vor, wobei die Abstrichentnahme höchstens 24 Stunden vorher erfolgt sein darf.

§ 83
Mund-Nasen-Schutz

Der Mund-Nasen-Schutz nach § 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist auf allen Laufwegen zu tragen. Bei der sportlichen Betätigung besteht keine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht.

§ 84
Vulnerable Gruppen

Vulnerable Gruppen sind besonders zu schützen, sei es durch verkleinerte Trainingsgruppen oder erweiterte Hygienemaßnahmen.

§ 85
Umkleiden und Nassbereiche

(1) Die Nutzung von Umkleiden ist so auszugestalten, dass stets ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Dies ist durch Flatterband oder Ähnliches zu gewährleisten. Wenn möglich, ist auf eine Nutzung ganz zu verzichten oder nur Einzelpersonen zu gestatten. Die Verweildauer in den Umkleidekabinen sollte auf ein Minimum reduziert werden. Auch in Umkleidekabinen herrscht die Pflicht, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

(2) Die Anzahl in den Duschräumen ist auf ein ­Minimum zu reduzieren. Eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion ist sicherzustellen.

§ 86
Vereinsheime

Vereinsheime sind ausschließlich für die nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugelassenen Veranstaltungen unter Einhaltung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Hygieneauflagen nutzbar. Sofern in dem Vereinsheim eine Gastronomie betrieben wird, richtet sich die Nutzung der Gastronomie nach den dafür geltenden Regelungen und dem dazugehörigen Hygienerahmenkonzept (Abschnitt 7).

§ 87
Zuschauer

Die Zulassung von Zuschauern richtet sich nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Zuschauern im Innenbereich soll ein fester Platz zugeteilt werden. Der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern muss zwischen verschiedenen Besuchergruppen eingehalten werden.

§ 88
Hallentraining

Bei Hallentraining ist auf einen permanenten Luftaustausch zu achten.

§ 89
Freiluftaktivitäten

Wann immer möglich sollten Trainingseinheiten im Freien stattfinden, wo das Infektionsrisiko durch den Luftaustausch geringer ist.

§ 90
Sportgeräte und Material

Sportgeräte und Material, die im Training oder Wettkampf verwendet werden, sind vor jeder Nutzung zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 91
Anreise

Auf Fahrgemeinschaften sollte verzichtet werden.

§ 92
Kontaktnachverfolgung

Die Kontaktnachverfolgung von Sportlern und Zuschauern nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) sowie § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist sicherzustellen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und die Ankunftszeit zu erfassen, die erhobenen Daten nur zu Zwecken der Weitergabe an die Gesundheitsämter zu verwenden und den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Dokumentation zu vernichten.

§ 93
Nutzung von Toiletten

Der Toilettenbereich muss ohne Verstoß gegen die Abstandsregelungen begehbar sein. Es müssen ausreichend Seife, Handtücher und Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

§ 94
Allgemeine Hygienehinweise

(1) Auf körperliche Begrüßungsrituale ist zu verzichten. Hände sollen vor und nach einer Trainingseinheit gewaschen werden. Spucken ist strengstens zu vermeiden. Bei Ansprachen soll der Mindestabstand eingehalten werden. Ist dies nicht möglich, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Körperlicher Kontakt ist auch beim Jubeln zu vermeiden. Eine regelmäßige Belüftung bei Veranstaltungen im Innenbereich muss ungeachtet des § 88 sichergestellt werden.

(2) Im Übrigen wird auf die ausgegebenen Hygienehinweise des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) verwiesen.“

5. Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 11 und wie folgt gefasst:

„Abschnitt 11
Allgemeine Bestimmungen

§ 95
Regelungen des Arbeitsschutzes

Die vorgenannten Hygienepläne sind unter Beachtung des Vorschriften- und Regelwerks des Arbeitsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung einzuarbeiten. Während der Pandemie sind dabei insbesondere die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2021 (BAnz AT 12.03.2021 V1) geändert worden ist, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 22. Februar 2021 [GMBl. 2021 S. 227 – 232 (Nr. 11/2021 v. 22.02.2021)] sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS (GMBl. Nr. 24/2020, S. 484 ff.) zu beachten.

§ 96
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 21. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Die Verordnung tritt am 21. März 2021 in Kraft.

Saarbrücken, den 19. März 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie

Bachmann