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Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Vom 02. September 2021

Aufgrund § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 3. August 2021 (Amtsbl. I S. 1966), in der jeweils gültigen Ablösungsfassung, verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 19. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 1870), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. August 2021 (Amtsbl. I S. 1966) wird wie folgt geändert:

1.   § 66 wird wie folgt gefasst:

„Die Nutzung von Gemeinschaftsduschen ist sofern möglich zu vermeiden. In Freibädern und Strandbädern soll die Nutzung der Freiluftduschen vor und nach Betreten des Wassers ermöglicht werden. Der Zutritt zu den Duschräumen ist so zu regeln, dass die geltenden Abstandsregelungen eingehalten werden können und sich nie mehr als fünf Personen in dem Nassbereich aufhalten. Die Betreiber haben hierzu organisatorische und räumliche Maßnahmen zu treffen und umzusetzen.“

2.   § 96 wird wie folgt gefasst:

㤠96
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 2. Oktober 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Die Verordnung tritt am 4. September 2021 in Kraft.

Saarbrücken, den 1. September 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie

Bachmann