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Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Vom 05. August 2021

Aufgrund § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 19. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 1870), in der jeweils gültigen Ablösungsfassung, verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-­Pandemie vom 10. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1612), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 1870), wird wie folgt geändert:

 1.   § 43 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Grundsätzlich ist die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Beschäftigten untereinander und zu den Kinobesuchern einzuhalten. Auch die Abstände von Kinobesuchern verschiedener Gruppen untereinander sind entsprechend sicherzustellen. Die Platzvergabe im Kinosaal ist mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern oder durch die Sitzordnung nach dem Schachbrettmuster zu gewährleisten, entsprechende Schutzabstände am Eingangsbereich, im Foyer, auf Treppen, an Türen und in Sanitärräumen sind vorzugeben. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist der Einbau von Trennwänden erforderlich. Bei der Nutzung von Aufzügen und Sanitäreinrichtungen sind die Vorgaben zur Kontaktbeschränkung einzuhalten. Entsprechende Vorkehrungen sind zu treffen. Auf Verkehrswegen können Einwegregelungen erforderlich sein. Der Verkauf von Tickets sowie die Bezahlung sollen bevorzugt kontaktlos erfolgen. Alternativ ist eine Regelung zur Geldübergabe zu treffen (Ablage, Tablett) oder die Einrichtung eines Kassenarbeitsplatzes mit entsprechenden Hygienevorkehrungen einzurichten. Besucherkontakt bei der Platzzuweisung und im Konzessionsbereich ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Hintergrundbeschallung ist so einzupegeln, dass eine problemlose Kommunikation zwischen Servicepersonal und Gästen unter Einhaltung des Mindestabstandes möglich ist. Mitnahmefähige Speisen und Getränke können an den Konzession-Theken unter Beachtung der Hygienevorschriften für den Verzehr im Saal ausgegeben werden.“

2.   § 44 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Plätze im Kinosaal sind so zu vergeben, dass die Mindestabstandregelung oder die Sitzordnung nach dem Schachbrettmuster eingehalten werden. Kinobesuchern ist der Kinobesuch ohne Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder der Sitzordnung nach dem Schachbrettmuster nur im Rahmen der zulässigen Kontakte gemäß der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-­Pandemie in ihrer jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter www.corona.saarland.de, gestattet.

3.   § 77 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Reisegäste und das Personal müssen während der gesamten Reise einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Hiervon ausgenommen sind die in § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der ­Corona-Pandemie genannten Personen. Dies gilt auch beim Ein- und Aussteigen. Hierzu erstellte Ablaufpläne (zum Beispiel das einzelne Ein- und Aussteigen in der Abfolge der Sitzreihen) sind zu befolgen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Gäste eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen – außer am festen Sitzplatz. Die Reisebusunternehmen müssen intensiv auf die Verpflichtung hinweisen. Es sind durch die Dispositionen in den Reisebusunternehmen Sitzpläne mit Personaldaten zu erstellen und bei Bedarf an die zuständigen Gesundheitsbehörden weiterzureichen. Ein Wechsel von Sitzplätzen im Bus durch die Reisegäste hat während der gesamten Reisedauer (Hin- und Rückfahrt) zu unterbleiben.“

4.   § 96 wird wie folgt gefasst:

„§ 96
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 6. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 3. September 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Die Verordnung tritt am 6. August 2021 in Kraft.

Saarbrücken, den 05. August 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie

Bachmann