Nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Saarlandes (VO-CP) vom 10. August 2020 sind die Erbringung sexueller Dienstleistungen innerhalb von Prostitutionsstätten und die Ausübung des Prostitutionsgewerbes gestattet. Seit dem 24. August 2020 ist für den Betrieb von Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Verordnung nicht untersagt sind, ein bereichsspezifisches Hygienekonzept erforderlich (§ 5 Absatz 3 Nummer 7 VO-CP).
Die Betreiber der Schwimmbäder haben unter Berücksichtigung der Hygieneregeln ein anlagenbezogenes Infektionsschutz- und Zugangskonzept zu erstellen und umzusetzen. Der jeweils zuständigen Ortspolizeibehörde ist das Konzept zur Kenntnis zu bringen. Herausgeber: Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Information für Kontrollbehörden im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung des Saarlandes zum Vollzug des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) vom 20.03.2020
Bestätigung eines triftigen Grundes - Versorgung von Nutztieren