Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten

Nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Saarlandes (VO-CP) vom 10. August 2020 sind die Erbringung sexueller Dienstleistungen innerhalb von Prostitutionsstätten und die Ausübung des Prostitutionsgewerbes gestattet. Seit dem 24. August 2020 ist für den Betrieb von Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Verordnung nicht untersagt sind, ein bereichsspezifisches Hygienekonzept erforderlich (§ 5 Absatz 3 Nummer 7 VO-CP).