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Priorisierung Kritischer Infrastruktur (KRITIS)

Identifikation von Personen in „besonders relevanter Position“ gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 5 der CoronaImpfV

Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 5 der CoronaImpfV sind nicht automatisch alle Beschäftigten der priorisierten Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) auch prioritär impfberechtigt. Die CoronaImpfV sieht hier eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität nur für Personen vor, die in besonders relevanter Position tätig sind.

Die Identifikation dieses Personenkreises kann nur von den Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen der betreffenden KRITIS selbst vorgenommen werden, da nur dort die erforderlichen Kenntnisse über die zur Aufrechterhaltung des Betriebs und zur Erbringung der kritischen Dienstleistung relevanten Betriebsabläufe sowie die Ansteckungsgefahr vorliegen.

Für diese interne Priorisierung müssen innerhalb der KRITIS diejenigen Personengruppen identifiziert und festgelegt werden, die insbesondere aufgrund ihrer Funktion und ihrer physischen Kontakte innerhalb der Einrichtung, des Unternehmens bzw. der Organisation eine besondere Bedeutung haben. Dabei wird neben der Bedeutung der Tätigkeit auch darauf abgestellt, ob eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht.

Zu betrachten ist dabei insbesondere, ob die Personen in so relevanten Funktionen eingesetzt sind, dass ein Ausfall zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Betriebs- abläufe führt, der in der Folge zu einem Ausfall der KRITIS führen würde.

Ein weiteres Kriterium ist, ob der Ausfall der Personen durch den Einsatz anderer Beschäftigter oder durch andere Betreiber kompensiert werden kann.

Als Grundsatz gilt: Der Personenkreis ist auf diejenigen Personen zu beschränken, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs unabdingbar notwendig sind. In der Regel ist bei dieser Beurteilung nicht die hierarchische Stellung der Person im Betrieb, sondern ihre Funktion von Relevanz.

Bei der Festlegung ist zu beachten, dass allen Impfberechtigten das Impfangebot grundsätzlich und je nach Verfügbarkeit von Impfterminen zur gleichen Zeit zur Verfügung steht und eine weitergehende Unterscheidung von Personengruppen und eine zeitliche Staffelung von Impfungen innerhalb der Gruppe dieser Impfberechtigten nicht vorgesehen ist.

Das Anlegen eines strengen Maßstabs liegt somit im eigenen Interesse der Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, um sicherzustellen, dass die Personengruppe, die aus Sicht der Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Betriebs besonders relevant ist, nach Freigabe der Impfungen für KRITIS auch tatsächlich zeitnah geimpft werden kann.

Als Hilfestellung zur Identifikation dienen die folgenden Leitfragen:

  • Welche Schlüsselfunktionen sind für die Aufrechterhaltung der kritischen Dienstleistung in der Einrichtung / im Unternehmen zwingend erforderlich?
    • Welche Mitarbeitenden können diese Schlüsselfunktionen ausfüllen?
  • Welche Schlüsselfunktionen sind für die Gewährleistung der Betriebsfähigkeit der Einrichtung/ des Unternehmens zwingend erforderlich?
    • Welche Mitarbeitenden können diese Schlüsselfunktionen ausfüllen?
  • Ist die Ausübung der betreffenden Funktion unvermeidbar mit häufigen und/ oder wechselnden physischen Kontakten zu anderen Mitarbeitenden des Unternehmens/ der Einrichtung verbunden?
    • Welche Ansteckungsgefahr besteht für die Person?
  • Ist die Ausübung der betreffenden Funktion unvermeidbar mit häufigen und/ oder wechselnden physischen Kontakten zu externen Personen verbunden (z. Kontakt mit Kunden oder Dienstleistern etc.)?
    • Welche Ansteckungsgefahr besteht für die Person?

Als Personen in besonders relevanten Funktionen kommen insbesondere in Frage Beschäftigte

  • in der Netz- und Kraftwerkssteuerung, a. in Leitzentralen,
  • in anderen betriebs- sicherheitsrelevanten Leitzentralen,
  • mit betriebs- bzw. sicherheitsrelevanten Kontroll-, Prüfungs- oder Überwachungsfunktionen außerhalb von Leitzentralen,
  • im Stör- und Havariedienst oder
  • die im Rahmen der Coronabewältigung in Stäben oder in Sonderfunktionen ständig in Entscheidungsfindungen eingebunden

Berücksichtigt werden muss bei der Identifizierung, dass die intern ermittelten Personengruppen unter Umständen bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den § 2, § 3 oder § 4 Nummern 1 bzw. 2 der CoronaImpfV eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben.

Für die Anmeldung auf der Impfliste zum Erhalt eines Impftermins bzw. dem impfenden Arzt ist von der impfberechtigten Person neben dem Priorisierungscode eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.