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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Die Bundesregierung hat durch die Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 vom 12. Dezember 2021 die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen beschlossen. Diese gilt ab dem 16. März 2022.

Betroffen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Immunitätsnachweispflicht) sind Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind: Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, sozialpädiatrische Zentren, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulanten Pflegediensten, Assistenzleistungen, sowie vergleichbare Einrichtungen. Die vollständige Aufzählung findet sich in § 20a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes.

Nachweispflichten für Beschäftigte und Arbeitgeber

Personen, die in einer der genannten Praxen, Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, müssen dem Arbeitgeber bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie

  • vollständig geimpft sind (Informationen zum „vollständigen Impfschutz“ in Abhängigkeit vom jeweiligen Impfstoff gibt es beim Paul-Ehrlich-Institut)

oder

  • genesen sind (Informationen zu den Vorgaben, die ein Genesenennachweis erfüllen muss, gibt es beim Robert Koch-Institut). Hinweis: Die Geltungsdauer des Genesenenstatus ist derzeit bei Ungeimpften auf 90 Tage begrenzt. Spätestens ein Monat nach Ablauf der Gültigkeit muss gegenüber dem Arbeitgeber ein neuer Immunitätsnachweis vorgelegt werden.

Befreiung von der Impfpflicht

Die Verpflichtung zum Nachweis einer entsprechenden Immunität besteht nicht, wenn die nachweispflichtige Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Dies muss durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden – ebenfalls bis zum 15. März 2022. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das RKI nur sehr wenige Kontraindikationen, wie etwa bestimmte Allergien gegen den Wirkstoff und Bestandteile der Impfstoffe, definiert. Die medizinischen Gründe müssen glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt sein. Allgemeine und hinnehmbare Beeinträchtigungen reichen nicht aus.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Wird der Immunitätsnachweis nicht bis zum 15. März 2022 vorgelegt oder hat der Arbeitgeber Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss der Arbeitgeber dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen und dem Gesundheitsamt auch die entsprechenden personenbezogenen Daten übermitteln.

Die Meldung ist an das Gesundheitsamt zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung, das Unternehmen oder die Praxis befindet.

Diese Meldung soll über das saarlandweit zur Verfügung gestellte Meldeportal erfolgen. Die Meldeplattform richtet sich ausschließlich an meldepflichtige Einrichtungen, Unternehmen und Praxen. Die Meldungen können entweder per Direkteingabe oder über den Upload einer durch das Gesundheitsamt zur Verfügung gestellten Excel-Datei erfolgen. Bitte keine eigenen Vorlagen verwenden.

Die Installation der digitalen Meldeplattform ist abgeschlossen und steht in allen Landreisen sowie dem Regionalverband über deren Homepages zur Verfügung.

Wie geht es danach weiter?

Auf Basis der übermittelten personenbezogenen Daten wird das zuständige Gesundheitsamt die verpflichtenden Immunitätsnachweise bei den betroffenen Personen schriftlich anfordern. Hierzu wird eine Frist gesetzt werden. Kommt eine Person dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann das Gesundheitsamt ihr untersagen, die Räumlichkeiten der Einrichtung zu betreten bzw. dort weiter tätig zu werden.

Neueinstellungen nach dem 15.03.2022

Personen, die den genannten Einrichtungen, Unternehmen oder Praxen neu eingestellt werden, dürfen ab dem 16.03.2022 erst tätig werden, wenn sie der Leitung der Einrichtung, des Unternehmens bzw. der Praxis einen Immunitätsnachweis vorgelegt haben. Gleiches gilt für Personen, die ab dem 16.03.2022 wieder tätig werden (beispielsweise nach Elternzeit).

Nähere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie außerdem beim Bundesgesundheitsministerium auf www.zusammengegencorona.de.