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Wo muss ich noch eine Maske tragen?

Masken (medizinische Gesichtsmaske und höher) müssen verpflichtend noch in folgenden Bereichen getragen werden:

  • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken
  • in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • für ambulante Pflegedienste (die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen oder Wohngruppen erbringen)
  • von Rettungsdiensten
  • in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern o.Ä.

In allen Fällen zuvor genannten Fällen muss berücksichtigt werden, ob eine der Ausnahmen greift:

  • Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, vom Tragen einer Maske befreit.
  • Das gleiche gilt für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen und deren unmittelbaren Kommunikationspartner und auch für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb des unmittelbaren Personenkontaktes.

Maskenpflicht im Einzelhandel kann für einzelne Geschäfte per Hausrecht individuell angeordnet werden.