| Kultur, Kulturförderung

Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit in saarländischen Kulturvereinen

Vom 21.04.2021

§ 1

Zuwendungszweck

(1) Die SARS-CoV-2-Pandemie sowie die damit einhergehenden Maßnahmen zur Eindämmung des Virus haben das gesellschaftliche Leben massiv beeinflusst und insbesondere das kulturelle Leben stark eingeschränkt. Das Vereinsleben ist fast gänzlich zum Erliegen gekommen und gerade die Kinder und Jugendlichen leiden unter den Beschränkungen ihrer Freizeitaktivitäten. Im Saarland sind rund 21.500 Kinder und Jugendliche in Kulturvereinen aktiv.  Ihre regelmäßigen Kontakte in den Vereinen entfallen aktuell vollkommen. Neben den ausbleibenden sozialen Kontakten ist es vor allem die fehlende Möglichkeit, ihr Hobby auszuüben, die Kinder und Jugendliche immer mehr belastet und letztlich auch im physischen wie psychischen Sinne zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Den Kulturvereinen wird bei der Bewältigung dieser Krisenfolgen eine wichtige Rolle zukommen. Daher ist es von großer Bedeutung, nach dem Ende der derzeitigen Corona-Beschränkungen verstärkt kulturelle Angebote für Kinder und Jugendliche bereitzustellen. Mit dieser elementaren Aufgabe einher geht auch unsere Unterstützung der Vereine beim Start aus der Krise.

(2) Mit dem vorliegenden Programm sollen die Kulturvereine in die Lage versetzt und ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, um Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die aktiv in Kulturvereinen sind, nach Beendigung der coronabedingten Einschränkungen ein besonderes Angebot zur Wiederaufnahme der kulturellen Betätigung machen zu können.

§ 2

Rechtsgrundlagen, Rechtsanspruch

(1) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann nach Maßgabe des § 53 der Haushaltsordnung des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), sowie dieser Richtlinie eine Billigkeitsleistung gewähren, damit Kulturvereine Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die aktiv in den jeweiligen Kulturvereinen sind, nach Beendigung der coronabedingten Einschränkungen ein besonderes Angebot zur Wiederaufnahme der kulturellen Betätigung sowie des Vereinslebens machen können.

(2) Die Billigkeitsleistung ist eine freiwillige Leistung, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens durch das Ministerium für Bildung und Kultur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt.

§ 3

Gegenstand und Zweckbestimmung der Billigkeitsleistung

(1) Gegenstand der finanziellen Zuwendung ist eine einmalige Billigkeitsleistung, die Kulturvereinen und kulturellen Stiftungen gewährt wird, die als gemeinnützig anerkannt sind, sowie Kinder- und Jugendchören in kirchlicher Trägerschaft.

(2) Die finanzielle Zuwendung soll die Jugendarbeit beleben und die kulturelle Betätigung reaktivieren, die durch die Coronavirus-Pandemie zum Erliegen gekommen ist,  sowie Kinder  und Jugendliche wieder an das Vereinsleben und das kulturelle Engagement heranführen.

§ 4

Antragsberechtigte

(1) Antragsberechtigt sind alle als gemeinnützig anerkannten Kulturvereine und kulturelle Stiftungen mit Sitz im Saarland sowie Kinder- und Jugendchöre in kirchlicher Trägerschaft, die über mindestens zehn Aktive im Sinne von § 1 Absatz 2 verfügen.

(2) In besonderen Einzelfällen kann die in Absatz 1 geforderte Mindestzahl an Aktiven unterschritten werden. In diesem Fall hat die antragstellende Einrichtung die Notwendigkeit auf Gewährung einer Billigkeitsleistung zu begründen.

§ 5

Voraussetzungen der Billigkeitsleistung

(1) Die nach § 4 antragsberechtigten Einrichtungen erhalten eine einmalige Billigkeitsleistung, soweit sie einen Antrag mit dem amtlich vorgesehenen Antragsformular in der in § 7 Absatz 1 vorgesehenen Form gestellt haben. Die Regelung des § 4 bleibt unberührt.

(2) Der Antrag ist bis zum 31. Oktober 2021 bei dem Ministerium für Bildung und Kultur zu stellen.

§ 6

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

(1) Die Unterstützungszahlung erfolgt im Rahmen einer einmaligen Billigkeitsleistung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.

(2) Das Programm dient ausschließlich der Wiederaufnahme der kulturellen Betätigung beziehungsweise Unterstützung der Jugendarbeit und kann ausschließlich Kindern und Jugendlichen zuteilwerden.

(3) Die Höhe der jeweiligen Billigkeitsleistung beträgt 15 Euro pro Kind oder Jugendlichem, mindestens jedoch 250 Euro pro Einrichtung, und errechnet sich aus der Summe der gemeldeten Kinder und Jugendlichen.

§ 7

Verfahren

(1) Der Antrag auf Billigkeitsleistung gemäß § 3 ist ausschließlich unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars elektronisch über das entsprechende Online-Portal von den jeweiligen Einrichtungen zu stellen.

(2) Die Antragstellung erfolgt gebündelt für alle Kinder und Jugendlichen durch den jeweiligen Verein, die jeweilige Stiftung oder den jeweiligen Träger.

(3) Die Kulturvereine, Stiftungen und Träger  sind verpflichtet, im Bedarfsfall dem Ministerium für Bildung und Kultur die zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt durch das Ministerium für Bildung und Kultur an den Verein, die jeweilige Stiftung oder den jeweiligen Träger.

§ 8

Auskunftspflicht, Prüfung

Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und  Zuwendungsempfängern Prüfungen gemäß § 91 der Haushaltsordnung des Saarlandes  durchzuführen. Dem Ministerium für Bildung und Kultur sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Alle diesbezüglich relevanten Unterlagen müssen zehn Jahre ab Bewilligung der Zuwendung aufbewahrt werden.

§ 9

Datenschutzerklärung

Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Daten durch das Ministerium für Bildung und Kultur, die Landeshauptkasse des Saarlandes und die Hausbank des Saarlandes verarbeitet werden. Ergänzend wird auf die allgemeinen Datenschutzbestimmungen hingewiesen.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 3. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

Die Ministerin für Bildung und Kultur

Christine Streichert-Clivot