Fragen und Antworten zum Kinder- und Jugendförderprogramm für Kulturvereine

Wer ist antragsberechtigt?

Alle als gemeinnützig anerkannten Kulturvereine sowie kulturelle Stiftungen und Kinder- und Jugendchöre in kirchlicher Trägerschaft, die mindestens über 10 aktive Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verfügen. Dabei müssen sich die Kinder und Jugendlichen kontinuierlich engagieren. Stichtag ist der Tag der Antragstellung.

In Ausnahmefällen können auch Vereine mit weniger Mitgliedern im o.g. Altersspektrum eine Hilfe beantragen. Dies ist im Antrag gesondert zu begründen.

Jeder antragsberechtigte Verein kann nur einen Antrag stellen.

Fördervereine, unselbständige Untergruppierungen von Vereinen sowie Vereine, die ihren Sitz nicht im Saarland haben, können keinen Antrag stellen. Ebenso sind Vereinigungen von der Antragsstellung ausgeschlossen, denen die Kinder und Jugendlichen lediglich mittelbar zuzurechnen sind (bspw. Dachverbände).

Die Billigkeitsleistung ist eine freiwillige Leistung, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht.

Muss die Hilfe zurückgezahlt werden?

Nein, die ausgezahlten Beträge müssen nicht zurückgezahlt werden, da es sich um eine sogenannte Billigkeitsleistung nach § 53 Landeshaushaltsordnung des Saarlandes handelt. Dies ist ein einmaliger, freiwilliger, nicht zurückzahlbarer Zuschuss.

Wie hoch ist die Hilfszahlung?

Die Höhe der Hilfe beträgt 15 Euro pro Kind oder Jugendlichem, mindestens jedoch 250 Euro pro Antragssteller und errechnet sich aus der Summe der gemeldeten Kinder und Jugendlichen.

Wie erfolgt die Antragsstellung?

Anträge konnten bis einschließlich 31. Oktober 2021 gestellt werden.

Wie lange läuft das Programm?

Das Programm läuft bis zum 31. Dezember 2021. Anträge mussten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

Wann wird gefördert?

Die Auszahlung der beantragten Hilfen erfolgt nach Prüfung des Antrages zeitnah auf das angegebene Vereinskonto.

Wie wird die Kontoverbindung (IBAN) korrekt eingegeben?

Bitte geben Sie die IBAN aneinanderhängend ohne ein Leerzeichen ein.

Wie sieht die geforderte Projektbeschreibung aus?

Eine Projetbeschreibung in Stichpunkten ist ausreichend. Geben Sie dabei die Maßnahmen an, die Sie planen, um nach den Einschränkungen der Pandemie ein attraktives Angebot für die Kinder und Jugendlichen anbieten zu können, die in Ihrem Verein aktiv sind. Bitte beziffern Sie auch grob die entstehenden Kosten.

Wie wird die Gemeinnützigkeit nachgewiesen?

Die Gemeinnützigkeit wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Dieses erteilt einen Freistellungsbescheid. Dieser Bescheid muss im Antrag als PDF- oder jpg-Dokument hochgeladen werden.

Für Kinder- und Jugendchöre in kirchlicher Trägerschaft liegt in der Regel keine Gemeinnützigkeit vor. Daher fügen diese eine formlose Beschreibung und Bestätigung ihrer Trägerstruktur bei.